Neu ist auch, dass die eingetragene Stiftung nach § 82c BGB n.F. einen entsprechenden Namenszusatz erhält, den sie führen muss, und zwar den Namenszusatz "eingetragene Stiftung". An die Stelle des ...
Eine Verbrauchsstiftung hat den Zusatz "eingetragene Verbrauchsstiftung", abgekürzt "e.VS." zu führen. Der Namenszusatz ist zu führen, jedoch müssen bereits bestehende Stiftungen ihre Satzung nicht ...